Neues Waffengesetz ‼
Meldung von bereits bestehendem Besitz von Waffen nach Art. 10 WG
Termin bis 12.12.2009
Personen, welche bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und Bst. b WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen den Gegenstand innerhalb eines Jahres (bis 12.12.2009) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden.
Das Meldeformular ist erhältlich beim kantonalen Waffenbüro (dieses erteilt auch Auskunft darüber, ob eine Waffe zu melden ist) oder über: http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/themen/sicherheit/waffen.html.
Nicht anzumelden sind:
- Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem
Waffenhändler erworben wurden;
- Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der
Militärverwaltung erhalten hat.
"proTELL“, Gesellschaft für ein freiheitliches Waffenrecht
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